Zur allgemeinen Orientierung. Für Ihre persönliche Situation helfen Pflegeberatung und die zuständigen Fachstellen weiter.

Das Wichtigste zuerst

Wenn ein Mensch dauerhaft Hilfe im Alltag braucht, zahlt die Pflegeversicherung einen Teil der gesetzlich festgelegten Pflegekosten. Sie übernimmt nicht alle Ausgaben. Entscheidend ist, wobei die Person noch selbstständig ist und wobei sie Hilfe braucht.

Nach der Begutachtung stuft der Medizinische Dienst den Hilfebedarf in einen von fünf Pflegegraden zu. Dabei wird geprüft, ob die Person sich bewegen, sich waschen, essen, Medikamente einnehmen und ihren Tagesablauf gestalten kann. Der Medizinische Dienst erklärt die Bereiche der Pflegebegutachtung.

Stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse, sobald absehbar ist, dass die Einschränkungen mindestens sechs Monate bestehen werden. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen oder bewahren Sie einen anderen Nachweis auf. Bereiten Sie die Begutachtung mit konkreten Alltagssituationen vor: Was gelingt ohne Hilfe? Wo braucht die Person Anleitung, Beaufsichtigung oder körperliche Unterstützung?

Nach dem Bescheid müssen Sie die bewilligten Leistungen organisieren. Pflegedienste rechnen manche Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Für andere Leistungen müssen Sie einen Antrag stellen oder Rechnungen und weitere Nachweise einreichen. Informationen zum Antrag und zur Begutachtung erleichtern die ersten Schritte.

Die folgenden Beträge und Regeln beziehen sich auf 2026. Das Bundeskabinett beschloss am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes. Der Entwurf gilt noch nicht. Vor einer Veröffentlichung sollte der aktuelle Gesetzgebungsstand erneut geprüft werden.

Ältere Frau und Angehörige beim Durchsehen von Unterlagen.
KI-generiertes Symbolbild

Was die Pflegeversicherung abdeckt

Wer wegen gesundheitlicher Einschränkungen dauerhaft Hilfe im Alltag braucht, kann Leistungen der Pflegeversicherung beantragen. Als pflegebedürftig gilt, wer wegen gesundheitlicher Einschränkungen voraussichtlich mindestens sechs Monate Hilfe im Alltag braucht. Der Antrag kann sofort gestellt werden; eine sechsmonatige Wartezeit gibt es nicht.

Gesetzlich Krankenversicherte gehören grundsätzlich zur sozialen Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte brauchen eine private Pflegepflichtversicherung. Eine freiwillige Pflegezusatzversicherung kann Eigenanteile verringern, ersetzt den Pflichtschutz jedoch nicht.

Für Leistungen der sozialen Pflegeversicherung muss die versicherte Person in den zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre versichert gewesen sein. Bei besonderen Versicherungsverläufen prüft die Pflegekasse den Anspruch im Einzelfall. gesund.bund.de erläutert die Voraussetzungen.

Die Pflegeversicherung zahlt nur die gesetzlich festgelegten Leistungen und Höchstbeträge. Was darüber hinausgeht, muss die pflegebedürftige Person selbst bezahlen. Das gilt für umfangreiche Hilfe durch einen Pflegedienst zu Hause ebenso wie für die Pflege im Heim. Im Pflegeheim kommen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen hinzu.

Pflegeversicherung und Krankenversicherung bezahlen unterschiedliche Hilfen. Die Pflegeversicherung hilft bei alltäglichen Aufgaben wie Waschen, Anziehen oder Essen. Die Krankenversicherung bezahlt ärztlich verordnete Behandlung zu Hause, zum Beispiel eine Wundversorgung.

Wie der Pflegegrad entsteht

Nach dem Antrag lässt die Pflegekasse prüfen, wie selbstständig die Person im Alltag ist. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt dies in der Regel der Medizinische Dienst. Die Begutachtung umfasst sechs Bereiche:

  • Mobilität,
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  • Selbstversorgung,
  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen,
  • Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte.

Die Selbstversorgung zählt mit 40 Prozent am stärksten. Mobilität fließt mit 10 Prozent ein. Der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen zählt 20 Prozent, die Gestaltung des Alltags 15 Prozent. Von den Bereichen kognitive Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen wird der höhere Wert mit 15 Prozent berücksichtigt. Daraus ergibt sich einer von fünf Pflegegraden.

Eine Diagnose legt den Pflegegrad nicht fest. Entscheidend ist, wobei die Person im Alltag tatsächlich Hilfe braucht. Die Begutachtungsrichtlinien des Medizinischen Dienstes erläutern das Verfahren.

Das Wichtigste

  • Die Pflegeversicherung beteiligt sich an Pflegekosten, übernimmt aber nicht alle Ausgaben.
  • Der Pflegegrad richtet sich nach der Selbstständigkeit im Alltag.
  • Stellen Sie den Antrag, sobald die Einschränkungen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen werden.

Häufige Frage

Zahlt die Pflegekasse alle Kosten im Pflegeheim?
Nein. Sie zahlt einen gesetzlich festgelegten Betrag. Bewohnerinnen und Bewohner tragen unter anderem den pflegebedingten Eigenanteil sowie Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen.

Leistungen im Jahr 2026

Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegegrad und Versorgungsform unterschiedliche Beträge. Die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums hat den Stand 11. Dezember 2025. Die Höchstbeträge decken nicht zwingend alle Kosten.

Pflegegrad Pflegegeld Ambulante Pflegesachleistungen bis zu Tages- und Nachtpflege bis zu Vollstationäre Pflege
1 – – – 131 €
2 347 € 796 € 721 € 805 €
3 599 € 1.497 € 1.357 € 1.319 €
4 800 € 1.859 € 1.685 € 1.855 €
5 990 € 2.299 € 2.085 € 2.096 €

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine ambulanten Pflegesachleistungen. Der Entlastungsbetrag und weitere Hilfen stehen dennoch zur Verfügung.

Pflegegeld und Pflegedienst

Pflegegeld unterstützt die selbst organisierte Pflege zu Hause. Ambulante Pflegesachleistungen bezahlen Einsätze zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienste. Dieses Geld wird nicht frei ausgezahlt.

Beide Leistungen lassen sich verbinden. Das Pflegegeld sinkt in dem Verhältnis, in dem das Sachleistungsbudget genutzt wird. Werden bei Pflegegrad 3 50 Prozent des Budgets von 1.497 Euro genutzt, bleiben 50 Prozent des Pflegegelds, also 299,50 Euro. Die Regel steht in § 38 SGB XI.

Entlastung im Alltag

Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 Euro im Monat. Die Pflegekasse erstattet bestimmte Ausgaben, wenn Sie die nötigen Belege einreichen. Der Betrag steht nicht als frei verfügbares Geld zur Verfügung.

Das jeweilige Bundesland muss die Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkennen. Nicht genutzte Beträge können grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.

Ab Pflegegrad 2 lassen sich bis zu 40 Prozent der ambulanten Pflegesachleistungen für anerkannte Alltagshilfen einsetzen. Dieser Umwandlungsanspruch verringert das verbleibende Pflegegeld entsprechend.

Auszeit und Ersatzpflege

Verhinderungspflege finanziert Ersatz, wenn die private Pflegeperson ausfällt. Kurzzeitpflege bezahlt eine vorübergehende stationäre Versorgung. Für Pflegegrade 2 bis 5 gilt seit dem 1. Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Ausgaben für die eine Leistung verringern das Budget für die andere.

Die frühere Vorpflegezeit entfällt. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder gelten niedrigere Erstattungsgrenzen. Nachgewiesene zusätzliche Ausgaben können erstattet werden.

Die Kostenerstattung für Verhinderungspflege im Jahr 2026 muss grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2027 beantragt werden. Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld unter bestimmten Voraussetzungen zur Hälfte weiter.

Tagespflege und weitere Hilfen

Tages- oder Nachtpflege kann zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen genutzt werden. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen übernimmt die Pflegekasse dabei nicht.

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel stehen bis zu 42 Euro monatlich bereit. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds fördert die Pflegekasse mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Lassen Sie vor einer Bestellung oder einem Umbau bestätigen, ob die Pflegekasse die Kosten erstattet.

Merksatz: Pflegegeld unterstützt private Pflege. Sachleistungen und Zuschüsse finanzieren bestimmte Angebote und Kosten.

Vom Antrag zum Bescheid

Der Antrag bei der Pflegekasse kann zunächst formlos erfolgen, etwa telefonisch, schriftlich oder online. Sichern Sie den Eingang durch eine Eingangsbestätigung oder ein Einschreiben. Leistungen werden grundsätzlich ab dem Tag der Antragstellung gewährt, frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen vorliegen.

Nach dem Antrag folgen Beratung, Begutachtung und der Bescheid über den Pflegegrad.

Antrag und Fristen

Nach einem erstmaligen Antrag muss die Pflegekasse unverzüglich einen Beratungstermin anbieten, der innerhalb von zwei Wochen stattfinden soll. Sie kann auch einen Beratungsgutschein ausstellen. Auf Wunsch findet die Beratung zu Hause statt. Die Einzelheiten regelt § 7b SGB XI.

Die Pflegekasse muss grundsätzlich innerhalb von eine Frist von 25 Arbeitstagen. In dringenden Fällen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, gelten kürzere Fristen. Ist die Pflegekasse für die Verspätung verantwortlich, muss sie für jede begonnene Woche nach Fristablauf 70 Euro zahlen. Gesetzliche Ausnahmen gelten unter anderem, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Maßgeblich sind §§ 18a und 18c SGB XI.

Den Alltag festhalten

Für die Begutachtung zählt der tatsächliche Hilfebedarf im Alltag. Arzt- und Krankenhausberichte sowie der Medikamentenplan helfen bei der Einordnung. Sie ersetzen jedoch keine konkreten Schilderungen.

Halten Sie typische Situationen fest: Was gelingt ohne Hilfe? Wobei braucht die Person körperliche Unterstützung, Anleitung oder Beaufsichtigung? Beschreiben Sie auch Hilfe in der Nacht, Gedächtnis- und Orientierungsprobleme sowie psychische Belastungen.

Eine vertraute Person kann den Termin begleiten, wenn die pflegebedürftige Person das wünscht. Schildern Sie den Bedarf vollständig und sachlich.

Bescheid und Gutachten prüfen

Lesen Sie nach dem Bescheid auch das Gutachten. Prüfen Sie, ob es Einschränkungen aus dem Alltag auslässt oder falsch bewertet.

Versicherte der sozialen Pflegeversicherung können Widerspruch einlegen, wenn die Pflegekasse den Antrag ablehnt oder einen zu niedrigen Pflegegrad festlegt. Die Frist beträgt regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe. Entscheidend sind die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid und § 84 SGG.

Benennen Sie im Widerspruch konkrete Alltagssituationen, die das Gutachten nicht zutreffend abbildet. Für privat Pflegeversicherte gilt dieser sozialrechtliche Widerspruchsweg nicht ohne Weiteres. Prüfen Sie die Hinweise des Versicherers und den vorgesehenen Rechtsweg.

Umschlag, Notizbuch und kleines Holzhaus auf einem Schreibtisch.
KI-generiertes Symbolbild

Häusliche Pflege organisieren

Klären Sie nach dem Bescheid für jede bewilligte Leistung, wie die Abrechnung funktioniert: Rechnet ein zugelassener Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab? Braucht es einen zusätzlichen Antrag? Oder erstattet die Pflegekasse die Kosten erst nach Vorlage von Belegen?

Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag müssen Sie prüfen, ob Ihr Bundesland sie anerkannt hat. Fragen Sie Pflegekasse und Anbieter vor der Beauftragung, welche Kosten übernommen werden und welcher Eigenanteil bleibt.

Führen Sie eine einfache Übersicht über genutzte Leistungen, verfügbare Beträge, Belege und Fristen. Legen Sie fest, wer Rechnungen, Nachweise und Schreiben der Pflegekasse ablegt. Auch mit einem Leistungsanspruch bekommen Sie nicht unbedingt kurzfristig einen freien Platz bei einem Pflegedienst oder einer Alltagshilfe.

Beratung und Pflichtbesuch

Die Pflegeberatung erklärt Ihre Ansprüche und hilft Ihnen, die häusliche Pflege zu organisieren und zu planen. Der Beratungsbesuch begleitet die Pflege zu Hause und ist bei ausschließlichem Pflegegeldbezug verpflichtend.

Die Pflegekasse muss nach einem Erstantrag außerdem eine Pflegeberatung anbieten. Auf Wunsch findet die Beratung zu Hause statt (§ 7a SGB XI).

Wer bei Pflegegrad 2 bis 5 ausschließlich Pflegegeld erhält, muss den Beratungsbesuch grundsätzlich einmal pro Halbjahr nachweisen. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist eine Beratung auch vierteljährlich möglich, aber nicht allgemein vorgeschrieben. Fehlt der Nachweis, darf die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Bei wiederholtem Versäumnis darf sie es entziehen (§ 37 SGB XI).

Angehörige mit absichern

Wer einen Angehörigen nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegt, kann Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse erhalten. Voraussetzungen sind unter anderem Pflegegrad 2 oder höher, mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen und in der Regel höchstens 30 Wochenstunden Erwerbsarbeit.

Für die Unfall- und Arbeitslosenversicherung gelten weitere Voraussetzungen. Pflegende Angehörige sind nicht automatisch umfassend sozialversichert (§ 44 SGB XI).

Bei einer akut auftretenden Pflegesituation dürfen Beschäftigte der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI). Für eine längerfristige Organisation neben der Arbeit kommen Pflegezeit oder Familienpflegezeit infrage.

Wichtig für die Organisation

  • Prüfen Sie vor der Beauftragung Zulassung, Anerkennung, Abrechnung und Eigenanteil.
  • Halten Sie Budgets, Belege, Fristen und Zuständigkeiten schriftlich fest.
  • Planen Sie frühzeitig mit den tatsächlich verfügbaren Angeboten vor Ort.

Häufige Fragen

Muss ich für jede Leistung Belege einreichen?
Nein. Bei direkter Abrechnung übernimmt der Anbieter die Abrechnung mit der Pflegekasse. Bei Erstattungsleistungen müssen Sie die verlangten Belege aufbewahren und einreichen.

Sind pflegende Angehörige automatisch rentenversichert?
Nein. Die Pflegekasse zahlt Beiträge nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Unfall- und Arbeitslosenversicherung gelten eigene Regeln.

Eigenkosten und Finanzierung

Die Pflegeversicherung übernimmt im Pflegeheim nur einen Teil der Kosten. Bewohnerinnen und Bewohner zahlen deshalb monatlich einen Eigenanteil. Seine Höhe hängt von der Einrichtung, dem Pflegegrad, der Aufenthaltsdauer und den eigenen finanziellen Verhältnissen ab.

Beiträge zur Pflegeversicherung

In der sozialen Pflegeversicherung beträgt der allgemeine Beitragssatz 2026 3,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Kinderlose zahlen zusätzlich 0,6 Prozentpunkte. Für das zweite bis fünfte berücksichtigungsfähige Kind unter 25 Jahren sinkt der Beitrag jeweils um 0,25 Prozentpunkte.

In Sachsen tragen Beschäftigte wegen der abweichenden Feiertagsregelung einen höheren Beitragsanteil als in den übrigen Bundesländern. Diese Beitragssätze gelten nicht für privat Pflegeversicherte. Bei der privaten Pflegepflichtversicherung richtet sich die Prämie nach dem Vertrag und den Regeln des Versicherungsunternehmens. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert die Beitragsregeln der sozialen Pflegeversicherung.

Was im Pflegeheim selbst zu zahlen ist

Nach einer vdek-Auswertung zum 1. Juli 2026 beträgt die durchschnittliche monatliche Eigenbeteiligung bundesweit im ersten Heimjahr 3.364 Euro. Im zweiten Jahr liegt sie bei 3.051 Euro, im dritten bei 2.633 Euro und ab dem vierten Jahr bei 2.111 Euro.

Diese Beträge geben nur einen groben Richtwert. Sie zeigen weder die gesamten Heimkosten noch die Kosten einer bestimmten Einrichtung. Die Eigenbeteiligung umfasst den verbleibenden pflegebedingten Eigenanteil sowie Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen.

Mit längerer Heimdauer zahlt die Pflegekasse höhere Zuschläge von 15, 30, 50 oder 75 Prozent. Sie mindern ausschließlich den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben vollständig bestehen. Deshalb können Ihre tatsächlichen Kosten trotz des höheren Zuschlags steigen. Das Bundesgesundheitsministerium erklärt die Zuschläge bei vollstationärer Pflege.

Wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen

Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, prüft der Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Die Unterstützung muss beantragt werden. Das Sozialamt prüft den Pflegebedarf sowie die persönlichen und finanziellen Verhältnisse.

Die Grenze von mehr als 100.000 Euro jährlichem Bruttoeinkommen betrifft grundsätzlich den Rückgriff auf erwachsene Kinder. Liegt ihr jährliches Bruttoeinkommen darunter, nimmt der Sozialhilfeträger sie in der Regel nicht für die Pflegekosten der Eltern in Anspruch. Für Ehepartnerinnen und Ehepartner gilt diese Grenze nicht als allgemeine Freistellung. Weitere Hinweise finden sich in den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zur Pflegefinanzierung.

Vor dem Heimvertrag

Lassen Sie sich die monatliche Rechnung der Einrichtung schriftlich aufschlüsseln. Daraus sollte hervorgehen, welche Beträge auf Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten entfallen.

Prüfen Sie außerdem, welche Leistungen der Pflegekasse und welche Zuschläge bereits abgezogen sind. Erst diese individuelle Aufstellung zeigt den tatsächlichen monatlichen Finanzierungsbedarf.

Das ist für die Planung wichtig

  • Bundesweite Durchschnittswerte ersetzen nicht die Kostenaufstellung der gewählten Einrichtung.
  • Die Zuschläge der Pflegekasse senken nur den pflegebedingten Eigenanteil.
  • Zeichnet sich eine Finanzierungslücke ab, sollte der Antrag auf Hilfe zur Pflege frühzeitig beim Sozialamt gestellt werden.

Häufige Fragen

Wie erfahre ich meine tatsächliche Eigenbeteiligung?
Fordern Sie von der Einrichtung eine individuelle Kostenaufstellung an. Sie sollte alle monatlichen Entgelte, die Leistungen der Pflegekasse und die berücksichtigten Zuschläge getrennt ausweisen.

Wann sollte ich Hilfe zur Pflege beantragen?
Wenden Sie sich an das Sozialamt, sobald absehbar ist, dass Einkommen und verfügbares Vermögen die Heimkosten nicht decken. Der Sozialhilfeträger prüft dann, ob und in welchem Umfang er ungedeckte Kosten übernimmt.

Häufige Fragen zur Pflege

Gibt es Pflegegeld bei Pflegegrad 1?
Nein. Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wenn Angehörige oder andere private Personen die Pflege zu Hause übernehmen. Bei Pflegegrad 1 stehen unter anderem der Entlastungsbetrag sowie Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassungen zur Verfügung.

Können Pflegegeld und Pflegedienst gleichzeitig genutzt werden?
Ja. Rechnet ein zugelassener Pflegedienst einen Teil der Pflegesachleistung ab, sinkt das Pflegegeld im selben Verhältnis. Werden 50 Prozent des Sachleistungsbetrags genutzt, zahlt die Pflegekasse noch 50 Prozent des Pflegegelds.

Wird der Entlastungsbetrag automatisch ausgezahlt?
Nein. Der Entlastungsbetrag erstattet Kosten für zugelassene Pflegeangebote oder nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Je nach Anbieter rechnet dieser direkt mit der Pflegekasse ab oder die Pflegekasse erstattet die Kosten nach Vorlage einer Rechnung.

Gibt es 3.539 Euro für Verhinderungspflege und nochmals 3.539 Euro für Kurzzeitpflege?
Nein. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 teilen sich für beide Leistungen ein Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro. Was für Verhinderungspflege ausgegeben wird, steht nicht mehr für Kurzzeitpflege zur Verfügung.

Was tun, wenn die Pflegekasse den Antrag ablehnt?
Prüfen Sie Bescheid und Gutachten. Legen Sie Widerspruch ein, wenn das Gutachten wichtige Einschränkungen im Alltag auslässt oder falsch bewertet. In der sozialen Pflegeversicherung gilt regelmäßig eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung. Privat Versicherte richten sich nach den Hinweisen ihres Versicherers.

Was tun, wenn die Pflegekosten nicht bezahlt werden können?
Wenden Sie sich an den zuständigen Sozialhilfeträger. Er prüft, ob Hilfe zur Pflege gezahlt wird, und berücksichtigt dabei Pflegebedarf, Einkommen und Vermögen. Die Leistung ist in § 61 SGB XII geregelt.

Kernaussagen

  • Pflegeleistungen frühzeitig beantragen: Für den Pflegegrad zählt, wie viel Hilfe im Alltag nötig ist. Halten Sie den Antragseingang nachweisbar fest und schildern Sie bei der Begutachtung konkrete Situationen, in denen Unterstützung, Anleitung oder Beaufsichtigung nötig ist.
  • Leistungen passend zur Versorgung wählen: Pflegegeld unterstützt die selbst organisierte Pflege zu Hause. Pflegesachleistungen finanzieren zugelassene Dienste. Bei einer Kombination mindert der genutzte Anteil der Sachleistungen das Pflegegeld entsprechend.
  • Bedingungen vor der Beauftragung prüfen: Entlastungsbetrag und viele Alltagshilfen werden nur für bestimmte anerkannte Angebote erstattet. Klären Sie mit Pflegekasse und Anbieter Kostenübernahme, Nachweise und Fristen.
  • Eigenkosten und Fristen einplanen: Die Pflegeversicherung zahlt gesetzlich festgelegte Beträge. Prüfen Sie Bescheid und Gutachten zeitnah. Bei finanzieller Überforderung kommt Hilfe zur Pflege infrage.

FAQ

Bekomme ich mit Pflegegrad 1 Pflegegeld?

Nein. Pflegegeld gibt es grundsätzlich erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 kommen andere Hilfen infrage, etwa der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel oder ein Zuschuss für eine Anpassung der Wohnung.

Kann ich Pflegegeld und einen Pflegedienst gleichzeitig nutzen?

Ja. Bei einer Kombinationsleistung sinkt das Pflegegeld entsprechend dem Anteil des Sachleistungsbudgets, den ein zugelassener Dienst nutzt. Werden bei Pflegegrad 3 beispielsweise 50 Prozent des Sachleistungsbudgets genutzt, bleiben 50 Prozent des Pflegegelds.

Wie nutze ich den Entlastungsbetrag?

Der Betrag von bis zu 131 Euro monatlich wird nicht frei ausgezahlt. Klären Sie vor der Beauftragung mit der Pflegekasse, ob das Angebot anerkannt ist, welche Kosten erstattet werden und welche Belege nötig sind. Nicht genutztes Guthaben kann grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.

Gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege jeweils 3.539 Euro?

Nein. Bei Pflegegrad 2 bis 5 teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro. Ausgaben für eine Leistung verringern den Betrag für die andere.

Wie beantrage ich Pflegeleistungen?

Sie können den Antrag zunächst formlos bei der Pflegekasse stellen und sollten den Eingang nachweisbar sichern. Warten Sie nicht sechs Monate ab: Die Beeinträchtigungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen, diese Voraussetzung verlangt aber keine Wartezeit vor dem Antrag.

Wie bereite ich mich auf die Begutachtung vor?

Notieren Sie anhand typischer Alltagssituationen, wobei körperliche Hilfe, Anleitung oder Beaufsichtigung nötig ist. Halten Sie auch nächtliche Unterstützung sowie Gedächtnis-, Orientierungs- oder psychische Probleme fest. Legen Sie vorhandene Arztberichte bereit. Eine vertraute Person kann Sie begleiten.

Was kann ich tun, wenn die Pflegekasse den Antrag ablehnt?

Prüfen Sie Bescheid und Gutachten auf fehlende oder falsch bewertete Einschränkungen. In der sozialen Pflegeversicherung können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Bei einer privaten Pflegepflichtversicherung gelten eigene Verfahrensregeln.

Was passiert, wenn ich die Pflegekosten nicht bezahlen kann?

Lassen Sie beim zuständigen Sozialhilfeträger prüfen, ob Hilfe zur Pflege infrage kommt. Dabei berücksichtigt er Pflegebedarf, Einkommen und Vermögen. Die Grenze von mehr als 100.000 Euro Jahreseinkommen betrifft grundsätzlich den Rückgriff auf erwachsene Kinder und befreit Ehepartnerinnen und Ehepartner nicht allgemein von einer Beteiligung.